Die Schweigepflicht gemäss § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB bei Veräusserungen von privaten Versicherungsgesellschaften
- Zur Unmöglichkeit von "Share-Deals" und der zivilrechtlich nichtigen Grundlage der Branche
- Einführung in die Sache und die Folgen
A. Fachliche Einführung in die Sache
§ 203 StGB stellt intime menschliche Daten unter besonderen strafrechtlichen Schutz. Sanktioniert wird damit die Verletzung der diesbezüglichen Schweigepflicht bei bestimmten, mit diesen Daten in Berührung kommenden Berufen oder Branchen.
Dies gilt etwa insbesondere für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, aber gemäss § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch für Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, der Unfall- oder der Lebensversicherung.
Das Problem der Einhaltung der Schweigepflicht stellt sich u. a. insbesondere bei Firmenveräusserungen. Vor allem zu den genannten freien Berufen sind in diesem Zusammenhang die wesentlichen Fragen seit Jahren in höchstrichterlichen Urteilen geklärt und auch in der Literatur besteht über die Grundsätze weitestgehende Einigkeit.
Offenkundig spielen aus dem Katalog des § 203 Abs. 1 StGB die drei Versicherungssparten der Nr. 6 im Gegensatz zu den erwähnten Freiberuflern jedoch weder in der Rechtsprechung, noch selbst in der Literatur eine nennenswerte Rolle, was angesichts der hohen Bedeutung und der daraus resultierenden gravierenden Konsequenzen etwas überraschend ist.
Gleichwohl gelten die in (ständiger höchstrichterlicher) Rechtsprechung sowie von der Fachliteratur entwickelten zentralen Grundsätze bzw. Kriterien dafür, was unter einer unbefugten Offenbarung von Privatgeheimnissen unter der herausgehobenen Geltung des § 203 StGB zu verstehen ist und welche juristischen Folgen eine solche Verletzung dieser höchstpersönlichen Rechte zeitigt (hier i. V. m. § 134 BGB als Verbotsgesetz insbesondere die zivilrechtliche Nichtigkeit einer unbefugten Übermittlung, s. u.), eben für alle Katalogziffern des § 203 Abs. 1 StGB selbstverständlich gleichermassen.
Beim Verkauf der Firma eines unter § 203 StGB fallenden Berufes bzw. einer Branche, ist in aller Regel die einzige Rechtfertigung für eine befugte Offenbarung bzw. die Übertragung der Daten aufgrund des Unternehmensveräusserungs- und Anteilsübertragungsvertrages an den Erwerber bzw. in einen fremden Konzernkreis eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Patienten, Mandanten oder Kunden.
Fehlt diese unabdingbare Einwilligung ist nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten grundsätzlichen Kriterien auch im Falle der drei Versicherungssparten die Übertragung gemäss § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zivilrechtlich nichtig, wobei dafür im übrigen schon der objektive Tatbestand der Verletzung der Schweigepflicht genügt.
Ferner ist der (objektive) Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn aufgrund bzw. nach einer Transaktion lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Privatgeheimnisse durch den Käufer besteht, auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es gar nicht an (vgl. dazu das ausführliche Zitat mit Quellen hier). Wobei bei Verkäufen von Versicherungsgesellschaften hierzulande nahezu ausnahmslos jeweils alle Geschäftsanteile an den Erwerber übertragen werden, so dass nicht einmal näher diskutiert werden muss, ab welcher Beteiligungsquote im allgemeinen oder im speziellen Fall denn der Käufer tatsächlich die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme hat; da es in aller Regel eben nicht nur (schon ausreichende) Mehrheitsbeteiligungen sind, sondern vollständige Übernahmen, erübrigt sich diese Frage von vorneherein.
Ausgangspunkt der Untersuchung war die Erfahrung, dass trotz der klaren Rechtslage die Kunden bei der Veräusserung von Versicherungsunternehmen - aufgrund der üblichen gesellschaftsrechtlichen Organisation ist bei fast jedem Verkauf eine der drei Sparten betroffen - ausnahmslos nicht über die Sach- und Rechtslage informiert werden, selbst die Unterrichtung über die blosse Tatsache der Transaktion bzw. des Verkaufs der Firma erfolgte - wenn überhaupt - nicht rechtzeitig.
Es ist deshalb schon aus diesem Grund ausgeschlossen, dass die zwingenden (ausdrücklichen) Einwilligungen vorliegen können und es scheidet auch selbst eine - hier jedoch ohnehin nicht ausreichende - nur konkludente Einwilligung notwendig aus. Dies betrifft an grösseren Veräusserungen in der jüngeren Vergangenheit etwa die der operativen Gesellschaften des Gerling-Konzerns an HDI/Talanx oder auch die der DBV-Winterthur an die Axa ...
Es ist insbesondere aber nicht nur ein Problem von vermeintlichen "Einzelfällen" (dies kann im übrigen auch, über die genannten Beispiele hinaus, noch anhand einer ganzen Reihe von Transaktionen nachgewiesen werden): In Deutschland - und in Kontinentaleuropa insgesamt - werden bei Verkäufen von Versicherungsgesellschaften nahezu bei jeder Transaktion "Share-Deals" (also die Veräusserung der Geschäftsanteile an der Gesellschaft) vereinbart und zwar, wie oben schon erwähnt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, als vollständige Übernahme aller Geschäftsanteile.
Die andere, zweite Grund-Alternative für die Veräusserung eines Unternehmens, die des "Asset-Deals" (also nicht die Veräusserung der Firma als Ganzes, inklusive aller in ihr befindlichen materiellen und immateriellen Aktiva und Passiva ...), sondern die Veräusserung lediglich bestimmter Assets = Vermögensgegenstände, wie z. B. die in diesem Zusammenhang hier wesentlichen Assets, nämlich die mit Kunden bestehenden Policen bzw. Vertragsbeziehungen) hat im Gegensatz zum angelsächsischen Bereich in der Branche hierzulande keine nennenswerte praktische Bedeutung.
Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass ein Share-Deal verfahrensbedingt - im Gegensatz zu einem Asset-Deal - notwendig die Kriterien für die Einhaltung der Schweigepflicht des § 203 StGB regelmässig überhaupt nicht erfüllen kann, jedenfalls nicht, wenn es sich nicht um die in der Versicherungsbranche kaum vorkommende Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen handelt (s. o.), so dass das jeweilige Rechtsgeschäft von vorneherein zivilrechtlich nichtig ist.
Denn durch einen derartigen Share-Deal gelangt ein fremder dritter Erwerber zwingend in den Besitz aller sich in einem veräusserten Unternehmen befindlichen Daten bzw. Privatgeheimnisse und hat unzweifelhaft die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme.
Wenn man nun z. B. bedenkt, dass sich unter diesen Daten in aller Regel auch diejenigen von Verstorbenen befinden - in jeder der drei Sparten keine Ausnahme- oder Einzelfälle, vor allem nicht in der Lebensversicherung - und das auch noch einige (relativ wenige) Jahre nach dem Ableben bzw. nach der vollständigen Abwicklung des Versicherungsfalles, so wird bereits damit die systembedingte Problematik des Share-Deals hier deutlich:
Es ist unstrittig, dass die unter die Geltung des § 203 StGB fallenden Daten höchstpersönlicher Natur sind und dass deshalb nach dem Ableben weder Verwandte noch Erben wirksam von der Schweigepflicht entbinden bzw. eine Einwilligung zur Offenbarung durch Transaktion der Daten erteilen können, es sei denn, es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte und es ist eine gewisse längere Zeit (dann aber müssen die Daten ohnehin nicht mehr im Unternehmen aufbewahrt werden) vergangen.
Es bedarf auch keiner Erläuterung, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Versicherten das Kriterium als Person der Zeitgeschichte nicht erfüllen werden. Das bedeutet im übrigen insgesamt über die Norm des § 203 StGB hinaus auch, dass Share-Deals vereinbart wurden, die - jedenfalls bei der bei Versicherungsunternehmen für gewöhnlich anzutreffenden Grössenordnung - zwingend gar massenhaft zu Grundrechtsverstössen aufgrund Verletzung der informationellen Selbstbestimmung führen müssen.
Im Ergebnis sind somit nahezu ausnahmslos alle Veräusserungen von Versicherungsgesellschaften seit der Aufnahme der Nr. 6 in den Katalog des § 203 StGB im Jahre 1975 zivilrechtlich nichtig, womit wesentliche Teile der Versicherungswirtschaft auf (unheilbar) nichtigen vertraglichen Grundlagen basieren. Die Folgen sind offensichtlich vielfältig und weitreichend, können in dieser Zusammenfassung jedoch nicht umfassend und im einzelnen dargelegt werden.
In diesem Kapitel in einem Satz so viel: Da nichtige Rechtsgeschäfte die mit ihnen bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht hervorbringen können, gelangen die "Erwerber" bei solchen "Veräusserungen" juristisch nicht in den Besitz der Daten der Versicherten, sie können daher auch keinerlei wirksame Entscheidungen gegenüber diesen treffen, seien es finanziell belastende oder sonstiger Art.
Die Versicherten sind juristisch gesehen nach wie vor beim "Verkäufer" versichert. Gleichwohl haftet der "Käufer" nach einer solchen nichtigen Transaktion selbstverständlich nach allgemeinen Grundsätzen für den Versicherungsschutz etc. (s. u.) gegenüber den durch die unbefugte Offenbarung ihrer Privatgeheimnisse in ihren höchstpersönlichen Rechten verletzten Betroffenen.
Mehr zu ausgewählten wichtigeren Konsequenzen unter B. ...
(Die erläuterte verfahrensbedingte Problematik bei einem Share-Deal und die Konsequenzen daraus gelten grundsätzlich z. B. auch für Verkäufe von Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften). Insbesondere aufgrund der höheren praktischen Bedeutung, so sind etwa Rechtsanwaltsgesellschaften bisher relativ wenig verbreitet, beschränkt sich diese erste Darstellung im wesentlichen auf eine nähere Untersuchung der Veräusserungen von Versicherungsunternehmen unter der Geltung des § 203 StGB in den drei Sparten.)
B. Einige ausgewählte, konkrete und wichtige Folgen daraus
- Für Versicherte, Mitarbeiter, Investoren etc.
Auch in diesem gesonderten Kapitel können in dem hier vorgegebenen Rahmen nicht einmal alle nur der wichtigeren konkreten Konsequenzen angesprochen, geschweige denn erschöpfend behandelt werden.
Da die "Käufer" aufgrund solch nichtiger Unternehmensveräusserungen bzw. Daten-Deals also juristisch nicht wirksam in den Besitz der Daten der Versicherten bzw. deren Policen gelangen, sind sie – wie einleitend zusammengefasst – zu keiner Entscheidung, Massnahme oder irgendeinem Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit den von den Kunden mit dem "Verkäufer" einst abgeschlossenen Versicherungsverträgen befugt.
Zu keiner bzw. keinem einzigen !
Das macht deutlich, wie vielfältig und weitreichend die Folgen sind, welche Dimension und Qualität sie haben können. Sie betreffen insbesondere die Versicherten, aber auch die Mitarbeiter der "verkauften" Gesellschaften, sowie die Investoren der "Käufer" und der "Verkäufer".
Zunächst zu den Versicherten:
Die "Käufer" können nicht einmal berechtigt Prämien einfordern oder diese von den Konten der Versicherten abbuchen. Der Kunde ist juristisch weiterhin bei der "verkauften" Gesellschaft mit dem alten Eigentümer von vor der Verletzung der Privatgeheimnisse gemäss § 203 StGB versichert – auch wenn es diese tatsächlich nach Verschmelzungen etc. im neuen Konzernkreis nach einiger Zeit selbst dem Namen nach oder überhaupt fast ausnahmslos gar nicht mehr gibt –, wobei aber der "Erwerber" neben dem "Verkäufer" nicht nur im übrigen selbstverständlich für alle aufgrund des nichtigen Kaufvertrages entstehenden Schäden in der Haftung ist, oder anders formuliert: Dem "Käufer" stehen nach den nichtigen Transaktionen hier keinerlei Rechte zu, nur Pflichten.
Es besteht also Zugriff auf gleich zwei in aller Regel solvente Parteien. Und selbst wenn in wenigen Ausnahmefällen der einst das oder die Versicherungsunternehmen "veräussernde" Konzern bzw. dessen Gesellschafter heute nicht mehr existieren sollten, den "erwerbenden" Konzern gibt es sicher noch, jedenfalls verschwinden operativ noch tätige Gesellschaften in dieser Branche nicht spurlos, etwa nicht ohne Rechtsnachfolger.
Einige von besonders wichtigen konkreten Beispielen für die Versicherten:
Die "Käufer" können deshalb z. B. in der privaten Krankenversicherung keinerlei Leistungen verweigern oder Verträge kündigen oder anfechten etc., aus welchem "Grund" auch immer, und damit den Versicherungsschutz in Form beispielsweise von medizinischen Behandlungen vorenthalten, oder oder oder ...
Das gilt sinngemäss natürlich gleichermassen für die Unfallversicherung.
Auch der heutzutage immer häufiger zu beobachtende Vortrag mit angeblich verschwiegenen Vorerkrankungen, anderen Obliegenheitspflichtverletzungen oder ähnlichem ist für den "Erwerber" von vorneherein ausgeschlossen.
In der Lebensversicherungsparte denke man z. B. vor allem daran, dass, nach zumeist aus finanzieller Not ausgesprochenen (ordentlichen) Kündigungen der "Verträge" durch die "Kunden", danach in aller Regel Auszahlungen in Höhe der fast ausnahmslos äusserst unvorteilhaften Rückkaufswerte nicht mehr möglich sind, etc. etc. etc. ...
Jährlich werden über alle Versicherungskonzerne hinweg rd. fünf Prozent der Kapitallebensversicherungs-Verträge seitens der Kunden gekündigt. Nach einem nichtigen Unternehmensverkauf dürfte sich, selbst unter vorsichtigen Annahmen, pro storniertem Vertrag eine Differenz zugunsten der Versicherten von durchschnittlich mehreren tausend Euro ergeben. Insgesamt kommen auch bei ebenfalls konservativen Berechnungen, hunderte von Millionen Euro hier nur an materiellen Kosten bzw. Schaden für die Branche zusammen, jährlich wohlgemerkt und die "Sache" läuft bekanntlich seit Jahrzehnten so.
Für die Betroffenen gibt es grundsätzlich bzw. nach allgemeinen Grundsätzen verschiedene Vorgehensweisen mit diversen Handlungsmöglichkeiten: Da etwa im letzten Beispiel die "Erwerber" ohne Rechtsgrund zu ihrem Vorteil die regelmässig oft weit unter den eingezahlten Prämien liegenden Beträge der "vertraglich vereinbarten" Rückkaufswerte auszahlten, von einer Verzinsung gar nicht erst zu reden, könnten z. B. gemäss § 812 BGB Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden. Ferner bestehen etwa nach § 823 BGB Ansprüche auf Schadenersatz . . .
Für die Mitarbeiter eines nichtig "veräusserten" Unternehmens gilt u. a.:
Es ist schon schier ein Naturgesetz, dass nach einem Unternehmenskauf sogenannte Synergien realisiert werden, insbesondere durch den häufig massiven Abbau von Arbeitsplätzen. Die "Erwerber" aufgrund nichtiger Kaufverträge können selbstverständlich auch keine Restrukturierungen vornehmen und deshalb vor allem auch keine Mitarbeiter entlassen, weil sie eben kein juristisches Eigentum an den Unternehmen erworben und keine Verfügungsmacht erlangt haben.
Allein für die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden bedeutet dies z. B., dass die Gerling-Niederlassung der Lebensversicherung durch den "Erwerber" Talanx rechtlich wirksam nicht geschlossen werden konnte und so allein rund 500 Arbeitsplätze in dieser Stadt nicht verlorengehen durften, jedenfalls nicht nach dieser "Veräusserung". Und dann kamen dort wenig später auch die noch höheren Arbeitsplatzverluste bei der DBV-Winterthur nach deren "Verkauf" durch die Credit Suisse an die Axa hinzu. Das sind nur zwei jüngere Beispiele aus einer Stadt ...
Bezüglich des in der Öffentlichkeit vor nicht allzu langer Zeit heiss diskutierten mehrtausendfachen Arbeitsplatzabbaus des Allianz-Konzerns heisst das u. a., dass rechtlich wirksam etwa in der Allianz Private Krankenversicherungs-AG – der ehemaligen Vereinte – etc. keine Mitarbeiter hätten entlassen werden dürfen.
Und das ist es immer noch nicht gewesen. Anlässlich der Finanzkrise ist derzeit viel von der Bedeutung von Vertrauen als Basis der Geschäftstätigkeit zwischen den Banken die Rede. Bei Versicherungen gilt das nicht weniger, im Verhältnis zu den Kunden ist es bei der Absicherung von existentiellen Risiken in den drei Sparten der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung gar der entscheidende Punkt . . .
Abschliessend nur kurz ein Hinweis zum Vertrauen auf einer bisher noch generell etwas vernachlässigten Seite, die bzw. das der Investoren etc. auf Bilanzinformationen z. B.: Die Jahresabschlüsse beteiligter Konzerne bzw. deren einzelner Unternehmen sind nach und seit den nichtigen Transaktionen – teilweise bekanntlich seit Jahrzehnten – nicht einmal mehr das Papier wert, auf dem sie abgebildet sind. Sie werden in den allermeisten Fällen daher geändert und die dazu erteilten Bestätigungsvermerke durch die testierenden Wirtschaftsprüfer widerrufen werden müssen . . .
Es wurden durch derartige nichtige "Verkäufe" also nicht nur eklatant (und insbesondere, weil oft mit den schwerwiegendsten Folgen) die Rechte der Versicherten, sondern auch die der Mitarbeiter verletzt und alle so oder so Betroffenen getäuscht, selbst die Investoren blieben nicht verschont . . .
Nachbemerkung:
Bitte beachten Sie die Hinweise in "Die Deals der Dealer" und insgesamt die auf der (alten, zweiten) "Startseite".