Gemeinsame Vorbemerkung zu den "Nicht"-Referenzen
In mancherlei Hinsicht sind die hier in der ersten Phase der Veröffentlichung miteinander vorgestellten "Nicht"-Referenzen bzw. Reaktionen oder Nicht-Reaktionen der betriebswirtschaftlichen Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung" (WPg; genauer, vor allem der Vertreter der vier grossen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der Universitäts-Professoren deren fachlichen Beirats), von Verbraucherzentralen und der Gewerkschaft ver.di noch weit aufschlussreicher und interessanter als die eigentlichen Referenzen.
Auch oder u. a. gerade deshalb, weil sie von den Verfassern natürlich nicht als solche gedacht waren ... (Einige Anmerkungen dazu erfolgten im übrigen schon vorab in "Letzte Zucker" am 21. Dezember 2008 sowie am 15. Januar 2009)
Damit angesichts des mehrfach bemerkenswerten Verfahrens von vorneherein nicht der Hauch des Eindrucks entsteht, ich würde auch nur etwas übertreiben, wird jeweiliger Schriftverkehr als PDF-Datei zur Ansicht und/oder zum Download für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Wenn das Verhalten aus hartnäckigem, aber beredtem völligem Schweigen besteht, sind Bestätigungen für den Empfang bzw. das Lesen der Informationen beigefügt. Das Schweigen rührt dann also ersichtlich nicht daher, dass man nichts erhalten oder keine Kenntnis hat oder was auch immer in anderen Fällen, wenn es sehr eng wird, als letzte Fluchtmöglichkeit so oft und meist probat – weil ansonsten in der Regel leider damit durchkommend – vorgetragen wird.
Zentrale und gemeinsame Begriffe sind bei den "Nicht"-Referenzen: Das grosse Boot und die herrschenden Interessen bzw. das totale Versagen. Diese sind institutionenübergreifend in der ausführlichen Übersicht dieser Teil-Rubrik erläutert. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf diese verwiesen. Die Übersicht ist darüberhinaus jedoch auch als Einführung in die einzelnen Seiten hier von Bedeutung, es empfiehlt sich daher, zunächst sie zu lesen.
Nun zu den weiteren gesonderten Details zur WPg:
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Aufgrund der "qualitativen" Herkunft und der grossen Bedeutung der in der Übersicht genannten Äusserung des fachlichen Beirats der WPg, nachfolgend schon vorab als Belege ein Zitat und Fundstellen dazu, dass es juristisch hier gar nicht einmal auf eine tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme im neuen Konzernkreis nach dem "Kauf" der durch § 203 StGB besonders geschützten Daten ankommt, bereits ausreichend und entscheidend ist deren Möglichkeit:
"Offenbart ist ein Geheimnis, wenn es in irgendeiner Weise an einen anderen gelangt ist. Bei mündlichen Mitteilungen ist dafür die Kenntnisnahme erforderlich, während bei einem in einem Schriftstück usw. verkörperten Geheimnis das Verschaffen des Gewahrsams mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme (Hervorhebung von mir) durch den anderen genügt (vgl. Schünemann LK 41 u. zum unechten Unterlassen u. 20). Ob das Offenbaren ausdrücklich oder konkludent, spontan oder auf eine Frage hin erfolgt, ist unerheblich, ebenso, auf welchem Weg das Geheimnis dem anderen zugänglich gemacht wird, weshalb zB bei einer Telefondatenerfassung schon das blosse Anrufen eines anderen zugleich eine Geheimnisoffenbarung (Identität des Angerufenen) sein kann" (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 203 Rz. 19. Siehe z. B. auch Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 53. Auflage, § 203 insb. Rz. 30 f).
Des weiteren vorab einige Anmerkungen zum und die Datei des Schriftverkehrs mit "Die Wirtschaftsprüfung":
Nach der erläuterten nur einen Kernaussage zu unserer "Sache" mit den Versicherungen, wird – wie aus der folgenden Datei zu entnehmen ist – am Ende des ersten Absatzes lediglich noch eine Feststellung zum angeblich allgemeinen Verfahren bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) getroffen, wonach "der Gesellschafter" keinen Einblick in die Mandantenakten bekomme, "es sei denn, er ist operativ tätig und mit dem Fall befasst". Die Aussagen zur Sach- und Rechtslage gelten für Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als ebenfalls unter § 203 StGB fallende selbstverständlich gleichermassen wie für die drei Versicherungssparten und im Grunde hat diese Aussage dieselbe "Qualität" wie die oben erläuterte: Es kommt eben nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern bereits auf deren Möglichkeit. Die Behauptung ist ohnedies schlicht weltfremd und zwar nicht nur in dieser bemerkenswerten Absolutheit (der Gesellschafter).
Denn wer würde ernsthaft bestreiten, dass ein neuer Gesellschafter bzw. Inhaber die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat, wer würde behaupten, dass ihm diese Möglichkeit (und zudem darüberhinaus ggf. die – juristisch nicht einmal erforderliche – tatsächliche Kenntnisnahme) rechtlich oder auch nur faktisch verwehrt werden kann ? Ausserdem nicht nur im übrigen wohlgemerkt: Ob ein Gesellschafter nach dem Erwerb operativ tätig ist oder nicht, spielt schon keine Rolle mehr, denn eine ohne Einwilligung nichtige Mandantenakten- bzw. Datentransaktion ist dann zu diesem Zeitpunkt bereits durch die vorherige Offenbarung unheilbar vollendet !
Im zweiten Absatz wird anschliessend nur noch kurz darauf hingewiesen, dass im "Zusammenhang mit Praxisverkäufen (asset deal; Kanzleiverkauf) .. die Thematik hingegen bekannt" sei und es hierzu Lösungsmöglichkeiten gebe, die ich im Beitrag aber nicht behandeln würde. Auch dazu kann man nur den Kopf schütteln.
Dass das Problem bei anderen unter die Schweigepflicht nach § 203 StGB fallenden (wie Ärzte und Rechtsanwälte etc.) sozusagen ein uralter Hut ist, wird u. a. schon aus meinem Hinweis auf die langjährige ständige höchstrichterliche Rechtsprechung deutlich. Neu aber ist die Entlarvung, dass das Problem bei Unternehmensveräusserungen gleichermassen auch für die ebenfalls und unterschiedslos unter § 203 StGB fallenden drei Versicherungssparten gilt und neu ist desweiteren, dass ein "Share-Deal" von vorneherein systembedingt zwingend nicht die Voraussetzungen für die Einhaltung der Schweigepflicht erfüllen kann.
Mit den Lösungsmöglichkeiten wird auf die Methode der Versiegelung der Akten bzw. Daten angespielt. Diesen legalen Ausweg (bei einem Asset-Deal) habe ich auf der Homepage bereits am "240908: Es geht los – mehrfach" erwähnt. Aber darum geht es bekanntlich in unserer "Sache" hier gar nicht, es geht quantitativ und qualitativ um etwas weitaus Grösseres ...
Jedoch zeigt just dieser Hinweis einen bedeutenden Aspekt des gewaltigen Desasters: Die WPg und dessen fachlicher Beirat wissen nach eigener Aussage also (natürlich) um das grundsätzliche Problem der Verschwiegenheit, so wie es selbst jeder Landarzt weiss und wie es jeder Rechtsanwalt in eigener Sache oder als Berater von Ärzten etc. weiss. Aber sollte man bisher erstaunlicherweise den Katalog der unter den Abs. 1 von § 203 StGB fallenden nicht bis zur Nr. 6 durchgelesen haben ? Und auch all die hochqualifizierten Spezialisten und Berater der Versicherungskonzerne sollen das nicht gewusst haben ? Ich bin mir sicher, jedes weitere Wort dazu erübrigt sich ...
Daran anschliessend bleibt festzuhalten: Sie sagen nicht, dass ich Quatsch erzähle, es fällt ihnen zu unserer "Sache" ja auch nur das eine völlig unvertretbare "Argument" der nicht zwangsläufigen Offenbarung ein, mit dem sie versuchen, sich unsäglich herauszuwinden. Und sie sagen nicht, dass die "Thematik" bei den drei Versicherungssparten und den Share-Deals in der Literatur oder ansonsten öffentlich bekannt sei. Letzteres spielt später bei anderen Institutionen und Zusammenhängen noch eine wichtige Rolle.
Soviel vorab: Dazu bzw. zu Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern wegen deren und meiner eigenen Betroffenheit später noch mehr ... Hier jetzt die Datei mit dem Schriftverkehr: